Dr. Corinth & Dr. Henkel Rechtsanwälte

 
 

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Im Haftungs- oder Schadensersatzrecht geht es darum, einen Schaden, der durch das (widerrechtliche) Verhalten eines anderen verursacht wurde, jedenfalls in finanzieller Hinsicht auszugleichen.

Bei der Verletzung eines Menschen spricht man von einem Personenschaden. Hier unterscheidet man zwischen materiellem Schadensersatz und dem Schmerzensgeld. Dabei ist zu klären, wer für den Schaden verantwortlich ist, ob ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich besteht (Haftungsgrund) und schließlich wie hoch der Schaden ist (Schadenshöhe).

Das allgemeine Haftungs- oder Schadensersatzrecht ist vielfältig. Es gilt für alle Lebensbereiche. Besondere Teilgebiete des Haftungsrechts sind das Arzthaftungsrecht und das Verkehrsrecht.

Im Arzthaftungsrecht sowie im Verkehrsrecht sind wir ausschließlich auf der Geschädigtenseite, also nur für Patienten und deren Krankenversicherungen sowie für Unfallopfer tätig.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und stetigen Fortbildung im Bereich des Arzthaftungsrechts dürfen wir zwei der drei größten deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen zu den Dauermandanten unserer Kanzlei zählen. Dieses ist nicht nur ein Zeichen der hohen Qualität unserer anwaltlichen Arbeit. Auch für Sie als Privatmandant führt dies oft zu erheblichen Vorteilen.


Beispiele zur Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädigung verschiedener Körperteile

1. Arm
1.1 Armabtrennung, Funktionsbeeinträchtigung (Betreiberhaftung):   45.000,00 €
Einem 7 Jahre alten Kind wurde auf einer Sommerrodelbahn durch einen Riss der Fahrbahn der Arm fast abgetrennt. Der Arm konnte zwar wieder angenäht werden, er wurde aber nicht mehr voll funktionsfähig (LG Arnsberg, Urt. v. 19.10.2006 - 4 O 9/02).
1.2 Oberarm-Mehrfachtrümmerfraktur (Behandlungsfehler):   36.000,00 €
Die Klägerin erlitt eine Mehrfachtrümmerfraktur (sog. Trümmerbruch) des Oberarms, die fehlerhaft nicht operiert wurde. Durch eine Operation hätten größere Chancen auf eine Funktionsverbesserung bzw. Wiederherstellung der Funktionen des Arms bestanden (OLG Braunschweig, Urt. v. 18.01.2007 - 1 U 24/06).
1.3 Ausriss des Armes, Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades (Verkehrsunfall):   75.000,00 €
Ein Motorradfahrer erlitt bei einem Verkehrsunfall u. a. einen Armausriss aus der Schulter und ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades mit Kopfplatzwunde. Er verlor seinen Arm, von dem nur noch ein kurzer Oberarmstumpf verblieb. Der Verletzte kann den erlernten und ausgeübten Beruf des CNC-Drehers nicht mehr ausüben und arbeitet nun als CNC-Programmierer. Auch in diesem Arbeitsumfeld verursacht ihm die Verletzung weiterhin schwere Nachteile (LG Lübeck, Urt. v. 09.07.2010 - 9 O 265/09).
Anmerkung: Das LG Lübeck hatte sich scheinbar lediglich bei der – auch für das Jahr 2010 eher niedrigen Bemessung des Schmerzensgeldes ausschließlich am Antrag des Klägers orientiert, der trotz des Verlust des abgerissenen Armes und der daraus folgenden Dauerschäden lediglich einen Betrag in Höhe von 75.000,00 € als Schmerzensgeldzahlung beantragt hatte.


2. Auge
2.1 Erblindung durch Frühgeborenen-Retinopathie (Behandlungsfehler):   100.000,00 €
Durch einen ärztlichen Behandlungsfehler wurde die augenärztliche Erstuntersuchung versäumt und dadurch eine Retinopathie (Schädigung der Netzhaut des Auges) nicht rechtzeitig behandelt. Aufgrund dessen erblindete das als Frühgeburt zur Welt gekommene Kind kurz nach der Geburt auf beiden Augen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2007 - I-8 U 17/05).
Anmerkung: Im Vergleich mit anderen, ältere Patienten betreffende Entscheidungen (z. B. OLG Koblenz, Urt. v. 24.03.2006 - 10 O 244/04, s. nachfolgende Entscheidung), erscheint das in diesem Fall zugesprochene Schmerzensgeld zu gering. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist immer auch zu berücksichtigen, in welchem Alter der Betroffene die Verletzung erleidet, so dass Kindern bzw. Jugendlichen bei gleicher Verletzung grundsätzlich ein höheres Schmerzensgeld zusteht als älteren Personen.
2.2 Erblindung durch diabetische Retinopathie (Behandlungsfehler):   100.000,00 €
Bei der Erstvorstellung des 53 Jahre alten Patienten bei dem beklagten Augenarzt lag sehr wahrscheinlich bereits eine diabetische Retinopathie (durch die sog. „Zuckerkrankheit“ Diabetes mellitus hervorgerufene Erkrankung der Netzhaut des Auges) vor, was durch eine kurzfristige Untersuchung des Augenhintergrundes hätte abgeklärt werden müssen. Erst als der Patient seine Sehkraft auf beiden Augen fast vollständig und endgültig verloren hatte wurde dieses abgeklärt. Er wurde berufsunfähig. Das Gericht betonte bei der Schmerzensgeldbemessung, dass die psychischen Belastungen, die ein Mensch empfindet, wenn er nahezu keinen eigenen Wunsch ohne fremde Hilfe verwirklichen kann, ebenfalls im Rahmen des Schmerzensgeldbetrages zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hatte die Schadensregulierung unangemessen verzögert, dieses wirkte ebenfalls schmerzensgelderhöhend (OLG Koblenz, Urt. v. 24.03.2006 - 10 O 244/04).
2.3 Verlust des Augenlichts auf einem Auge nach LASIK-Operation (Behandlungsfehler):   40.000,00 €
Die 65 Jahre alte Patientin war auf dem rechten Auge praktisch erblindet und verfügte auf dem linken Auge über eine eingeschränkte Sehschärfe. Zu deren Korrektur unterzog sie sich einer LASIK-Behandlung, wurde zuvor aber nicht ausreichend über die Verschlechterungsmöglichkeiten aufgeklärt. Durch die Operation verlor sie ihr Augenlicht auch auf dem linken Auge soweit, dass sie dort nur noch über eine Sehschärfe von 0,2 p verfügt. Das Gericht betonte, diese Aufklärungspflicht über Verschlechterungsmöglichkeiten bestehe bereits für die LASIK-Operation bei einem Patienten, dessen beide Augen funktionstüchtig sind. Die Aufklärungspflicht sei erst recht einzuhalten, wenn bereits ein Auge weitestgehend erblindet ist und die Operation am anderen Auge durchgeführt wird (OLG Köln, Urt. v. 12.08.2009 - 5 U 47/09).
2.4 Keratokonus verstärkt und Astigmatismus nach kontraindizierter LASIK-Operation (Behandlungsfehler):   40.000,00 €
Wegen ihrer Kurzsichtigkeit unterzog sich die Klägerin einer LASIK-Operation. Da bei ihr allerdings eine Hornhautschwäche in Form eines Keratokonus bestand, war diese Operation kontraindiziert, was ärztlicherseits nicht erkannt wurde. In der Folge wurde der Keratokonus verstärkt, die Klägerin benötigte eine Hornhauttransplantation auf einem Auge; auf dem anderen Auge muss diese noch erfolgen. Die bei Verwendung einer Brille mögliche Sehkraft ist auf deutlich unter 50% gesunken (OLG Koblenz, Urt. v. 02.03.2006 - 5 U 1052/04).
2.5 Minderung der Sehkraft durch kontraindizierte Laser-Operation (Behandlungsfehler):   30.000,00 €
Die Klägerin litt an beiden Augen an einer mittelgradigen Kurzsichtigkeit mit einer erheblichen Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) und unterzog sich zu deren Korrektureiner Laserbehandlung. Diese Operation war allerdings aufgrund eines  Keratokonus kontraindiziert (d.h., sie hätte aus medizinischer Sicht nicht vorgenommen werden dürfen), was vor der Operation grob behandlungsfehlerhaft nicht abgeklärt wurde. Die durch die Laserbehandlung verursachte Fehlsichtigkeit ist durch eine Brille bzw. durch Kontaktlinsen nicht korrigierbar und hat erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben, denn es besteht eine Schwerbehinderung von 70% sowie Berufsunfähigkeit (OLG München, Urt. v. 29.05.2008 - 1 U 4499/07).


3. Bauch- und Darmverletzungen, mehrere Knochenbrüche (Verkehrsunfall):   100.000,00 €
Die 45 Jahre alte Verletzte erlitt bei einem Verkehrsunfall eine Vielzahl von Einzelverletzungen, u. a. ein Bauchtrauma mit Darmverletzungen sowie mehrfache Brüche an Bein und Fuß. Sie kann sich nur noch im Rollstuhl bzw. kurzfristig mit Gehhilfen fortbewegen, leidet unter erheblichen Dauerschmerzen, ist dauerhaft von der Unterstützung Dritter abhängig, hat ihren Arbeitsplatz verloren und befand sich mehrfach, teils längerfristig, in stationärer Behandlung. Schmerzensgelderhöhend berücksichtigte das Gericht, dass die Beklagte (bzw. den hinter ihr stehende Versicherung) die Schadensregulierung unangemessen hinausgezögert hatte (OLG München, Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09).


4. Bauchverletzungen, Bruch an Oberschenkelhals und Lendenwirbel, Knieverletzung (Verkehrsunfall): 65.000,00 €
Ein 17-jähriges Mädchen erlitt bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen (eine LWK-I-Fraktur, eine Oberschenkelhalsfraktur, eine Stauchungsfraktur des Schambeins, ein stumpfes Bauchtrauma mit Milz- und Serosaeinriss, eine Thoraxkontusion, eine komplette Außenbandruptur des Sprunggelenks sowie eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes am Knie). Die Verletzte musste mehrfach operiert werden, war wiederholt in Rehabilitationsbehandlungen und längere Zeit arbeitsunfähig. Als Dauerschäden blieben verbreiterte Operationsnarben, Druck- und Bewegungsschmerzen sowie eine Instabilität des Knies. Die Verletzte ist in ihrer Mobilität und in den Möglichkeiten sportlicher Aktivitäten eingeschränkt, leidet unter Belastungsschmerzen und muss bereits als junge Frau mit deutlichen Narben am Körper leben (OLG München, Urt. v.  26.03.2009 - 1 U 4878/07).


5. Bein
5.1 Beinverkürzung (Verkehrsunfall):   25.000,00 €
Die Verletzte erlitt als Radfahrerin einen Unfall. Nach einem mehr als 4-wöchigen Krankenhausaufenthalt blieb eine Beinverkürzung zurück (KG, Urt. v. 03.06.2004 - 12 U 68/03).
Anmerkung: Zwar bestand ein (geringes) Mitverschulden der Verletzten, das zugesprochene Schmerzensgeld war allerdings auch für das Jahr 2004 eigentlich zu gering.
5.2 Kniegelenk- und Unterbein-Amputation (Verkehrsunfall):   150.000,00 €
Ein Jugendlicher wurde als Beifahrer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Ihm musste das Bein einschließlich des Kniegelenks amputiert werden. Bei der Schmerzensgeldbemessung wurde berücksichtigt, dass der Verletzte zum Unfallzeitpunkt erst 16 Jahre alt war, viele seiner gewohnten Lebensumstände und Vorlieben aufgeben musste und unfallbedingt keine abgeschlossene Berufsausbildung besaß. Darüber hinaus hatte sich das Prozessverhalten der Beklagten schmerzensgelderhöhend ausgewirkt, indem diese – durchaus zynisch – behauptet hatte, der Verletzte habe sich im Leben „doch gut eingerichtet“ und hab durch den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte durch den Unfall sogar einen Vorteil erlangt (OLG München, Urt. v. 24.09.2010 - 10 U 2671/10).


6. Brust
6.1 Entfernung beider Brüste wegen Fehldiagnose Brustkrebs (Behandlungsfehler):   125.000,00 €
Aufgrund der Fehldiagnose Brustkrebs wurden der 30 Jahre alten Geschädigten im Abstand von einem Jahr beide Brüste entfernt. Bei der Schmerzensgeldbemessung betonte das Gericht das junge Alter der Geschädigten, ihre seelische Belastung durch die Fehldiagnose Krebs sowie die lebenslangen Folgen der Entfernung beider Brüste und der Lymphknoten (OLG Hamm, Urt. v. 12.12.2001 - 3 U 119/00).
6.2 Verspätete Diagnose Brustkrebs, Tod der Patientin (Behandlungsfehler):   100.000,00 €
Die Verstorbene war im Alter von 25 Jahren wegen eines Knotens in der Brust in ärztlicher Behandlung. Obwohl der Knoten innerhalb kurzer Zeit auffallend wuchs, wurde keine histologische Untersuchung veranlasst, sondern der Knoten über einen Zeitraum von 2 Jahren lediglich beobachtet. Als schließlich festgestellt wurde, dass es sich um Brustkrebs (sog. Mammakarzinom) handelte, waren schon 14 Lymphknoten befallen und hatten sich Lebermetastasen gebildet. Die Geschädigte verstarb im Alter von 31 Jahren an den Folgen der Krebserkrankung. Bei der Bemessung stellte das Gericht auf die mehrfachen Chemotherapien mit erheblichen, u. a. sehr schmerzhaften Nebenwirkungen sowie auf die psychische Situation der Verstorbenen ab. Diese wusste, dass sie tödlich erkrankt war und musste sich als 31 Jahre alte Mutter von ihrem erst 9-jährigen Sohn verabschieden. Das Verfahren wurde durch den Sohn als Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter geführt (OLG Jena, Urt. v. 23.05.2007 - 4 U 437/05).


7. Darm, Milz, Niere
7.1 Dünndarm und Dickdarm weitestgehend entfernt, Milz und Niere entfernt (Verkehrsunfall):   250.000,00 €
Bei einem Verkehrsunfall erlitt ein 32-jähriger Mann eine komplette Zerstörung der linken Flanke und der Bauchdecke mit den darunter gelegenen Organen. Die Milz wurde entfernt, eine Niere war zerstört, die andere Niere war in ihrer Funktion beeinträchtigt. In mehreren Operationen mussten sein Dünn- und Dickdarm größtenteils entfernt werden. Eine Verklebung zwischen den verbliebenen Dünndarmschlingen und der Narbenplatte ist wahrscheinlich, es besteht insofern aber ein erhöhtes Operationsrisiko. Bei der Höhe des Schmerzensgeldbemessung wurden der zu erwartende Funktionsverlust der zweiten Niere, der Versuch der Beklagten, die Entschädigung unangemessen hinauszuzögern und die Tendenz der Rechtsprechung, bei schweren Verletzungen zunehmend höhere Schmerzensgeldbeträgen zu gewähren, berücksichtigt (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.04.2010 - 13 U 128/09).
7.2 Entfernung des gesamten Darms (Behandlungsfehler):   150.000,00 €
Einem 6-jährigen Mädchen musste wegen verspäteter Diagnose eines Ileus (Darmverschluss) durch einen Volvulus (Darmverdrehung) der gesamte Darm entfernt werden. Es musste in einer sterilen Umgebung durch einen implantierten Dauerkatheter ernährt werden, zur Vermeidung ständigen Erbrechens mehrere Stunden des Tages und der Nacht auf einem Topf verbringen und ansonsten Windeln tragen. Ein auch nur ansatzweise normales Leben war ihr unmöglich. Infolge weiterer Komplikationen wurden Galle, Leber und Milz geschädigt. Das Mädchen verstarb im Alter von 9 Jahren. Das Gericht betrachtete neben den schweren körperlichen Leiden auch die Zerstörung eines normalen Lebens bei vollem Bewusstsein als schmerzensgelderhöhend (OLG Köln, Urt. v. 09.01.2002 - 5 U 91/01).
Anmerkung: Der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag dieser älteren Entscheidung dürfte heutzutage aufgrund der Tendenz der Rechtsprechung, zunehmend höhere Schmerzensgeldbeträge zuzusprechen und wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Inflation erheblich höher ausfallen.


8. Gehirn
Gehirnschäden durch Herzstillstand (Behandlungsfehler):   500.000,00 €
Die 5 Jahre alte Geschädigte wurden operativ die Mandeln entfernt. Es kam zu Nachblutungen und fahrlässig vom Beklagten verursachten Komplikationen, die zu einem lang andauernden Herzstillstand führten. Dieser hatte schwerste Gehirnschädigungen zur Folge. Das betroffene, zuvor gesunde Mädchen befindet sich im Wachkoma und ist geistig und körperlich schwerstbehindert (LG Mannheim, Urt. v. 13.02.2004 - 3 O 247/03).


9. Lunge
9.1 Funktionslose Lungenhälfte durch Zwerchfelllähmung (Behandlungsfehler):   200.000,00 €
Bei der Geburt des Verletzten kam es zu einer Schädigung des Nervus phrenicus und in dessen Folge zu einer dauerhaften Zwerchfelllähmung. Ein Lungenflügel des Kindes ist dadurch funktionslos, sodass es dauerhaft maschinell beatmet künstlich ernährt werden muss und es rund um die Uhr pflege- und betreuungsbedürftig ist. Da es seine Magensäure nicht auf natürliche Art regulieren kann, erbricht es sich alle 2 bis 3 Stunden und muss regelmäßig abgesaugt werden. Zu einem ansatzweise normalen Leben wird das Kind nie in der Lage sein, es ist von einem Dauerschaden ausgehen. Das Gericht betrachtete die theoretische Möglichkeit, dass spätere Fortschritte der Medizin evtl. die Reanimation der funktionslosen Lunge ermöglichen könnten, ausdrücklich als für den ausgeurteilten Betrag bedeutungslos (OLG Köln, Beschl. v. 13.02.2006 - 5 W 181/05).
9.2 Schädigung des Lungengewebes, Herzmuskelschäden, Sehstörung (Behandlungsfehler):   150.000,00 €
Ein Jahre alter Junge litt unter einer fehlerhaft nicht diagnostizierten Sichelzellkrankheit und wurde über 3 Jahre fehlerhaft, u.a. mit überdosierten Transfusionen behandelt. Bei ihm traten infolgedessen u.a. eine Lungengewebsschädigungen, Gelenkveränderungen und Herzmuskelschäden, ein Wachstumsstillstand sowie eine Sehstörung auf. Das Gericht berücksichtigte bei der Höhe des Schmerzensgeldes, dass das Kind lebenslang behandelt und betreut werden muss und durch die fehlerhafte Medikation erhebliche Schmerzen erlitten hatte (LG Bielefeld, Urt. v. 23.12.2008 - 5 O 413/06).


10. Magen
Totale Magenentfernung aufgrund fehlerhafter histologischer Untersuchung (Behandlungsfehler):   40.000,00 €
Bei dem 54-jährigen Verletzten wurde infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers fehlerhaft ein Magenkarzinom (Magenkrebs) diagnostiziert, obwohl er tatsächlich lediglich eine Magenschleimhautentzündung (Gastritis) hatte. Wegen der Fehldiagnose wurde der Magen entfernt (sog. Magenresektion) (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.1998 - 8 U 73/98).
Anmerkung: Eine ältere Entscheidung; der zugesprochene Schmerzensgeldbetrag ist unter heutigen Maßstäben zu gering.


11. Niere, Darm
11.1 Nierenverlust und Funktionsbeeinträchtigung, Teilentfernung Dünn- und Dickdarm (Verkehrsunfall):   250.000,00 €
Bei einem Verkehrsunfall erlitt ein 32-jähriger Mann eine komplette Zerstörung der linken Flanke und der Bauchdecke mit den darunter gelegenen Organen. Die Milz wurde entfernt, eine Niere war zerstört, die andere Niere war in ihrer Funktion beeinträchtigt. In mehreren Operationen mussten sein Dünn- und Dickdarm größtenteils entfernt werden. Eine Verklebung zwischen den verbliebenen Dünndarmschlingen und der Narbenplatte ist wahrscheinlich, es besteht insofern aber ein erhöhtes Operationsrisiko. Bei der Höhe des Schmerzensgeldbemessung wurden der zu erwartende Funktionsverlust der zweiten Niere, der Versuch der Beklagten, die Entschädigung unangemessen hinauszuzögern und die Tendenz der Rechtsprechung, bei schweren Verletzungen zunehmend höhere Schmerzensgeldbeträgen zu gewähren, berücksichtigt (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.04.2010 - 13 U 128/09).
11.2 Nierenverlust durch zögerliches Handeln (Behandlungsfehler):   25.000,00 €
Durch einen Behandlungsfehler wurde eine erforderliche Nierensteinentfernung zu lange hinausgezögert. Dem Verletzten, der durch eine Vorerkrankung bereits unter erheblichen Nierenproblemen litt, wurde zu einer 2-maligen Eigenblutspende vor Durchführung einer Operation geraten. Diese Verzögerung der Entfernung des Nierenbeckensteins war nicht mehr vertretbar. Die Niere wäre nicht in ihrer Funktion zerstört worden, wenn der Nierenstein rechtzeitig entfernt worden wäre (OLG Koblenz, Urt. v. 17.02.2005 - 5 U 349/04).
Anmerkung: Eine ältere Entscheidung; der zugesprochene Schmerzensgeldbetrag ist unter heutigen Maßstäben zu gering.
11.3 Nierenversagen, Dialysepflichtigkeit (Behandlungsfehler):   25.000,00 €
Die Klägerin klagte als Erbin ihres verstorbenen Mannes. Der Verletzte war vor einer Herzkatheteruntersuchung nicht darüber aufgeklärt worden, dass es bei vorbestehender Nierenfunktionsstörung zur Verschlechterung der Nierenfunkton bis hin zum dialysepflichtigen Nierenversagen kommen kann. 5 Tage nach der Untersuchung ließ die Nierenfunktion des Patienten nach, es kam zu einem dialysepflichtigen Versagen beider Nieren und einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt. 2 Jahre nach der Behandlung war der Patient nicht mehr dialysepflichtig (OLG Hamm, Urt. v. 15.06.2005 - 3 U 289/04).


12. Nerven
12.1 Lähmung, Rippenbruch, Beckenringfraktur, Blasen- und Darmstörung (Verkehrsunfall):   185.000,00 €
Eine 61-jährige Beifahrerin erlitt bei einem Verkehrsunfall eine inkomplette Lähmung aller vier Gliedmaßen (Tetraplegie) durch einen Bruch eines Halswirbels sowie weitere schwere Verletzungen (u.a. Bruch des Beckens mit Schambeinfugenriss, Bruch der Rippen, Milzruptur mit anschließender Entfernung der Milz). Als Dauerschaden blieben Blasen- und Darmentleerungsstörungen, eine Arbeitsunfähigkeit (MdE) von 85 % sowie ausgeprägte Schmerzen im Bereich des Beckens. Die Klägerin verklagte die Kfz-Haftpflichtversicherung ihres Ehemanns, der den Unfall wegen eines Fahrfehlers verursacht hatte, auf Schadensersatz (LG München I, Urt. v. 23.08.2004 - 17 O 1089/03).
12.2 Cauda-equina-Syndrom, Gefühlsstörungen, Inkontinenz, erektile Dysfunktion (Behandlungsfehler):   100.000,00 €
Bei dem Geschädigten wurde wegen eines Bandscheibenvorfalls eine epidurale Katheter-Behandlung nach der Racz-Methode durchgeführt. Anschließend kam es durch eine Nervenschädigung zu einem sog. Cauda-Syndrom mit Gefühlsstörungen, starken Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, erektiler Dysfunktion und Inkontinenz. Das Gericht bejahte einen Aufklärungsmangel, da die Racz-Methode zum Zeitpunkt der Behandlung neuartige war und noch völlig unabsehbare Risiken aufwies. Darüber hätte umfassend aufgeklärt werden müssen. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht außer den Folgen des Cauda-Syndroms auch die aufgrund dessen eingetretene Erwerbsunfähigkeit sowie Suizidgedanken des Verletzten (LG Köln, Urt. v. 06.09.2006 - 25 O 346/02).
12.3 Cauda-equina-Syndrom (Behandlungsfehller):   100.000,00 €
Nach einer Rückenoperation wegen eines Tumorverdachts traten bei einer 55-jährigen Frau starke Schmerzen, Taubheitsgefühle und Sensibilitätsstörungen in beiden Füßen auf. Die verspätete Diagnose eines Epiduralhämatoms (Gehirnblutung) führte zu einer Cauda-equina-Symptomatik. Es entstanden vor allem eine dauerhafte Lähmung beider Beine und der Gesäßmuskulatur, eine Blasen- und Stuhlinkontinenz und spastische Störungen durch dauerndes Sitzen im Rollstuhl. Die Verletzte ist durch den Dauerschaden in nahezu allen Lebensbereichen körperlich gehandicapt, musste ihren Beruf wegen der Beinlähmungen aufgeben und benötigt wegen der Angewiesenheit auf einen Rollstuhl umfassende fremde Hilfe (OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2007 - 3 U 83/07).
12.4 Kompartmentsyndrom, Bewegungseinschränkungen (Behandlungsfehler):   85.000,00 €
Ein 4 Jahre alter Junge wurde urologisch operiert. Trotz anschließender tagelanger Beschwerden an beiden Waden, die stark gespannt und berührungsempfindlich waren, wurde behandlungsfehlerhaft nicht die Diagnose eines Kompartmentsyndroms gestellt. Es kam zu einer Schädigung im Bereich der rechten Unterschenkelmuskulatur und einer Spitzfußstellung beider Füße, die daraufhin operiert werden mussten. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes wurden die lange unbehandelt gebliebenen Schmerzen des Klägers, die Notwendigkeit einer weiteren schweren Operation und die erhebliche Schädigung der Unterschenkel, wodurch der Kläger längere Zeit weder stehen noch gehen konnte, berücksichtigt. Er litt monatelang unter Alpträumen, hat unverändert Probleme beim Gehen und Laufen, muss Spezialschuhe zur Stützung des Fußgelenks tragen und kann nicht längere Zeit stehen. Eine Besserung ist nicht zu erwarten, vielmehr besteht die Gefahr von Beschwerden auch in höher liegenden Gelenken (LG Köln, Urt. v. 11.06.2008 - 25 O 410/06).


13. Amputation der Füße und mehrerer Finger, Dünndarmverletzung, Blutvergiftung (Behandlungsfehler):   175.000,00 €
Bei einer Gebärmutterentfernung wurde der Dünndarm verletzt (Behandlungsfehler). Es kam zu einer ausgedehnten Bauchfellentzündung (Peritonitis) und einem septischen Schock mit zahlreichen Komplikationen. Die Verletzte musste reanimiert werden. Es waren insgesamt 24 Folgeoperationen erforderlich, sechs Finger mussten teilweise amputiert werden, die Amputation beider Füße oberhalb des Sprunggelenks konnte ebenfalls nicht verhindert werden. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes waren außer der lebensbedrohlichen Lage durch die fortgeschrittene Blutvergiftung (Sepsis) auch die Vielzahl der Folgeoperationen und die schwerwiegende Dauerfolge der Amputationen maßgeblich (OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2008 - 3 U 199/07).

 
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