Wir sind auch aktuell für Sie da. Natürlich passen wir unser Verhalten den Anforderungen, welche die Coronakrise an uns alle stellt, an. Insbesondere auch aufgrund der technischen Möglichkeiten bestehen jedoch keine Einschränkungen in der Kummunikation.
# Geburtsschadenfall: Schmerzensgeld in Höhe von 650.000 Euro zugesprochen
Vor dem Landgericht Hannover wurde unserem schwerstbehinderten Mandanten in einem Geburtsschadenfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 650.000 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen. Das geschädigte Kind leidet unter einer schweren zerebralen Schädigung. Soweit ersichtlich, ist das der höchste Schmerzensgeldbetrag, den das Landgericht je ausgeurteilt hat.
# Von uns anwaltlich vertreten, zur ZDF-Dokumentation der Reihe 37° "Späte Diagnose mit Folgen".
# Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung zur "hypothetischen Einwilligung" (BGH, Urteil vom 7.12.2021 - VI ZR 277/19): Wenn die Aufklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahmen eingewilligt hätte (sog. hypothetische Einwilligung). Die Beweislast für die hypothetische Einwilligung trifft den Behandler. An einen dahingehenden Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Weg der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Patient zur Überzeugung des Tatrichters geltend macht, dass er vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Bundesgerichtshof bestätigt zugleich, dass wiederum an den Nachweis der hypothetischen Einwilligung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Überdies ist darüber hinausgehend vom Patienten nicht zu verlangen, dass er plausibel macht, er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.