Corinth & Henkel Rechtsanwälte

 
 

Haftung bei einem Geburtsschaden

Wenn es bei der Geburt zu einer Komplikation und Schädigung des Kindes kommt (Geburtsschaden), die durch den Behandlungsfehler eines Arztes oder einer Hebamme verursacht wurde, bedeutet das regelmäßig für die gesamte Familie eine große Belastung. Eine der schlimmsten Komplikationen, die es durch eine vorausschauende geburtshilfliche Betreuung soweit wie möglich zu vermeiden gilt, ist der Sauerstoffmangel unter der Geburt oder eine aufsteigende Infektion. Der Sauerstoffmangel oder die Infektion kann zu schwersten Schädigungen des kindlichen Gehirns führen. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Beobachtung des Geburtsverlaufs, damit rechtzeitig erforderliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen ergriffen werden können. Entsprechendes gilt für die Versorgung des Neugeborenen, da es unter bestimmten Voraussetzungen etwa zu einem Atemnotsyndrom oder einer Unterzuckerung kommen kann. Wenn es hier zu Versäumnissen und Verstößen gegen den Facharztstandard kommt, können schwere körperliche und geistige Schädigungen (Geburtsschaden) die Folge sein. Bei einem Verdacht auf einen behandlungsfehlerbedingten Geburtsschaden ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sinnvoll. Die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld kann den Behandlungsfehler nicht ungeschehen machen. Aber sie kann helfen, die Folgen zu lindern. Darum setzen wir uns dafür ein, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen!

Eine sorgfältige Aufklärung, wie es zu dem Behandlungsfehler und der Schädigung des Kindes kommen konnte, hilft oft, mit der Situation besser zu Recht zu kommen. Daher setzen wir uns für Sie ein und haken solange nach, bis der Sachverhalt geklärt ist.

Das Spektrum möglicher Versäumnisse in der Geburtshilfe, die zu einem Geburtsschaden führen können, ist vielfältig. Einige typische Fallgestaltungen:

1. Pflichten bei Auswertung eines routinemäßig geschriebenen CTGs

Ein niedergelassener Gynäkologe muss die Auswertung eines routinemäßig geschriebenen CTG einer Schwangeren so organisieren, dass er auf ein silentes CTG zeitnah reagieren kann, gerade wenn seine Helferinnen das CTG zwar anlegen können, aber nicht darin geschult und eingewiesen sind, grobe Auffälligkeiten oder einen groben pathologischen Befund selbst zu beurteilen. Der Arzt muss dann selbst zeitnah, etwa 15 bis 20 min nach Beendigung des CTG, dieses auf grobe Pathologien prüfen (OLG Hamm, Urteil vom 19. März 2018 – I-3 U 63/15).

Auch im Falle einer nach den Mutterschaftsrichtlinien nicht gebotenen CTG-Untersuchung müssen aus den dabei erhobenen Befunden die richtigen Schlussfolgerungen gezogen werden. Zeigt sich im Rahmen dieser Untersuchung ein pathologischer Befund, muss hierauf ebenso schnell wie bei einer nach den Mutterschaftsrichtlinien gebotenen Untersuchung reagiert werden. Dies kann wiederum nur dadurch sichergestellt werden, dass auch insoweit eine zeitnahe Erstsicht auf grobe Pathologien durch eine kompetente Person gewährleistet ist.

Bei einer Hochrisikokonstellation - wie silentes CTG und Reverse Flow in der Nabelschnurarterie - muss die Schwangere unverzüglich nach der Diagnosestellung zur schnellstmöglichen Entbindung notfallmäßig in das nächstgelegene Krankenhaus eingewiesen werden, wo eine Erstversorgung mit Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Herzkreislauffunktionen erfolgen muss, bis der Neugeborenen-Transportdienst das Kind in das zuständige Perinatalzentrum verbringen kann.

Führt das grob fehlerhaftes Behandlungsgeschehen zu einer insgesamt entstandenen Geburtsverzögerung von jedenfalls 45 Minuten, wodurch das Kind unter der Geburt einen hypoxischen Hirnschaden, der (auch) auf zeitverzögerte Einweisung in eine Klinik zurückzuführen ist, erleidet, der mit schwersten Beeinträchtigungen der Kommunikationsfähigkeit, der selbstbestimmten Interaktionsmöglichkeiten sowie auch der körperlichen Beweglichkeit einhergeht, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 € angemessen, wenn das schwerst hirngeschädigt geborene Kind unter seinem Zustand nicht zusätzlich leidet.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. November 2019 (AZ: 4 U 108/18): Ein achtjähriges Mädchen, das als Folge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten hatte, erhielt 500.000,00 Euro Schmerzensgeld. Das Mädchen hat zudem Anspruch auf Schadensersatz für sämtlichen Vermögensschaden, der ihr aus den Kunstfehlern anlässlich ihrer Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.  Die Ärzte hatten sich trotz einer abfallenden Herzfrequenz des Kinds auf ein nicht aussagekräftiges CTG (Wehenschreiber) verlassen. Das Mädchen wird aufgrund ihrer Schwerbehinderung zeit ihres Lebens auf fremde Hilfe angwiesen sein.

2. Rechtzeitige Aufklärung der Mutter über die Durchführung einer Sectio als Behandlungsalternative 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Aufklärung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2018 – VI ZR 509/17 m.w.N.).

Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz braucht der geburtsleitende Arzt in einer normalen Entbindungssituation, in der die Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache zu bringen. Anders liegt es aber, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt.

In einer solchen Lage muss der Arzt die Mutter über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sowie über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden aufklären und sich ihrer Einwilligung für die Art der Entbindung versichern. Gleiches gilt, wenn aufgrund konkreter Umstände die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im weiteren Verlauf eine Konstellation eintritt, die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten ist.

Eine - vorgezogene - Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden ist deshalb bereits dann erforderlich, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Geburtsvorgang so entwickeln kann, dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird. Denn nur dann wird das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, die die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist, gewahrt. Dieses Recht muss möglichst umfassend gewährleistet werden.

 Das Unterlassen der Aufklärung über die Behandlungsalternative der Sectio kann sich dahingehend ausgewirkt haben, dass die Sectio später durchgeführt wurde als sie bei rechtzeitiger Aufklärung durchgeführt worden wäre. In diesem Zusammenhang kann einer etwaig gebotenen vorgezogenen Aufklärung deshalb besondere Bedeutung zukommen, weil sie zu einer schadenshindernden oder -mindernden Zeitersparnis hätte führen können.

Entscheidend ist damit, ob und ab wann aufgrund deutlicher Anzeichen die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass die Schnittentbindung im weiteren Verlauf als relativ indiziert anzusehen sein würde. Zu denken ist etwa - nach auffälligen CTGs - an Dezelerationen, welche als Warnzeichen erhöhte Aufmerksamkeit erfordern.

Grund für das Erfordernis der vorgezogenen Aufklärung ist, dass eine sinnvolle Besprechung der Problematik zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits von einer Gefährdungslage für das Kind ausgegangen werden muss, im Hinblick auf eine etwaige Reaktion der Schwangeren auf diese Sachlage nicht mehr ohne weiteres möglich sein kann.

Zwar kommt die von der Schwangeren aufgrund einer vorgezogenen Aufklärung getroffene Entscheidung für eine Sectio regelmäßig erst dann zum Tragen, wenn die Sectio relativ indiziert ist. Die vorgezogene Aufklärung hat aber zur Folge, dass bereits mit Eintritt der relativen Indikation dem Wunsch der Schwangeren entsprechend die Entscheidung für die Sectio feststeht und bei unveränderten Umständen ausschließlich dieser Weg zu verfolgen ist.

Wäre die Sectio nach alledem früher durchgeführt und die Klägerin ohne oder mit weniger schweren Gesundheitsschäden geboren worden, wäre der kausale Zusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und dem Gesundheitsschaden gegeben.

Spätestens aber mit Eintritt der relativen Indikation muss die Mutter über die Alternative der Sectio aufgeklärt werden. Auch insoweit ist entscheidend, ob eine Entscheidung der Mutter der Klägerin für eine Sectio zu diesem Zeitpunkt zu einer schadenshindernden oder -mindernden Zeitersparnis geführt hätte, so etwa im Hinblick darauf, dass dann eine Aufklärung nach Eintritt der absoluten Indikation und innerhalb der EE-Zeit (Zeit zwischen Entschluss zur Notsectio und der Entwicklung des Kindes) nicht mehr erforderlich gewesen wäre.

OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2020 - 5 U 1599/18: Die Klägerin erlitt einen schweren hypoxischen Gehirnschaden durch Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt mit perinataler Asphyxie, hypoxisch-ischämischer Enzephalopathie, symptomatischer fokaler Epilepsie, Tetraparese und intellektueller Einschränkung. Der Senat erachtete ein Schmerzensgeld in Höhe von 550.000,00 € als angemessen. Zur Begründung der Haftung wurde (neben einer unzureichenden Überwachung der Herztöne des Kindes) auf die Einleitung der Geburt mit der Vaginaltablette Minprostin ohne Aufklärung der Mutter abgestellt. Die Behandlungsseite hätte die Kindesmutter über die Risiken der Weheneinleitung durch die Vaginaltablette und über Behandlungsalternativen aufklären müssen. Die erforderliche Aufklärung erfolgte jedoch nicht.

3. Apparative Ausstattung

Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird, auch wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert - CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät (BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 – VI ZR 294/17).

4. Mangelhafte Organisation einer Notsectio - Nichteinhaltung der E-E-Zeit

Grober Behandlungsfehler wegen mangelhafter Organisation der Notsectio und Nichtvorhaltens eines anästhesieärztlichen Bereitschaftsdiensts, so dass die Entwicklung des Kindes nicht nicht innerhalb einer E-E-Zeit (Zeit zwischen Entschluss zur Notsectio und der Entwicklung des Kindes) von höchstens 20 Minuten erfolgte, sondern mindestens 37 Minuten dauerte (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. März 2012 – 5 U 7/08).

5. Armplexusparese

a) Das Auftreten einer kompletten linksseitigen Armplexusparese lässt die Schlussfolgerung zu, dass diese bei Ausübung von Zugkräften im Rahmen von geburtshilflichen Maßnahmen entstanden ist. Bleibt der linke Arm des neugeborenen Kindes infolge des Fehlverhaltens bei der Geburtshilfe zeit seines Lebens praktisch funktionslos, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € nicht zu beanstanden (OLG München, Urteil vom 05. April 2018 – 24 U 3486/16).

b) Bei einer stattgehabten Schulterdystokie ist die Kindesmutter auf das erhöhte Wiederholungsrisiko einer Schulterdystokie hinzuweisen. Ist wegen des Wiederholungsrisikos vom Arzt zu einer Sectio zu raten und entscheidet sich die Schwangere gleichwohl gegen die Schnittentbindung, so muss die Beratung der Kindesmutter ausführlich sein. Der Inhalt dieses Aufklärungsgespräches ist zu dokumentieren. Für die Aufklärung ist allein das ärztliche Personal verantwortlich und nicht die Hebamme (OLG Hamm, Urteil vom 11. April 2014 – I-26 U 6/13).

Wurde durch das Unterlassen einer Schnittentbindung bei der vaginalen Geburt eine Plexuslähmung des Kindes verursacht, die zwar durch eine Operation verbessert werden konnte, blieb aber in gewissem Umfang ein Handikap zurück, weil das Kind seinen Arm nicht vollständig frei bewegen kann, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € angemessen, um sowohl die bereits erlittene Beeinträchtigung der Lebensqualität als auch zukünftige Beeinträchtigungen abzugelten (OLG Hamm, Urteil vom 11. April 2014 – I-26 U 6/13).

c) Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn in der Schlussphase der Geburt auf eine Schulterdystokie nicht ordnungsgemäß reagiert wird (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 5 U 77/14).

Eine Schädigung aller Wurzeln im Bereich C5-C8 und damit ein Abriss des Plexus brachialis lasse sich nur durch eine Schulterdystokie erklären. Durch die intrauterine Lage könne es zwar zu einer Dehnung des Plexus kommen, nicht jedoch zu einer Schädigung aller Wurzeln im Bereich C5-C8 und damit einem Abriss des Plexus. Dafür seien enorme Kräfte erforderlich, die intrauterin nicht wirkten.

Eine Schulterdystokie sei ohne Weiteres zu erkennen und stellt einen absoluten klinischen Notfall dar. Im Normalfall geht eine Geburt so vonstatten, dass zunächst der Kopf des Kindes geboren wird und sich mit der nächste Wehe die Schultern entwickelten. Die Hebamme unterstützt die Entwicklung der Schultern, indem sie den Kopf des Kindes senkt. Sollten sich die Schultern nicht mit der zweiten oder dritten Wehe nach Geburt des Kopfes entwickeln, kommt als Ursache dafür nur eine Schulterdystokie, ein Festhängen der Schultern hinter der Symphyse, in Betracht. Bei Vorliegen einer Schulterdystokie sind umgehend folgende dokumentationspflichtige Maßnahmen zu ergreifen:

1) Mc Roberts-Manöver, 2) Abstellen eines evtl. laufenden Wehentropfes, 3) Ggf. Wehenhemmung, 4) Großzügige Erweiterung der Episiotomie, 5) Ggf. suprasymphysärer Druck, 6) Innere Rotation der vorderen Schulter (Rubin-Manöver), 7) Lösen der hinteren Schulter (Woods-Manöver).

Wenn solche Maßnahmen nicht dokumentiert sind, ist die Vermutung begründet, dass sie nicht ergriffen worden sind. Wird auf eine Schulterdystokie nicht ordnungsgemäß reagiert, wird regelmäßug von einem groben Behandlungsfehler auszugehen sein, weil es sich bei der Schulterdystokie um einen absoluten klinischen Notfall mit erheblichen Gefahren für Mutter und Kind handelt.

6. Versorgung des Neugeborenen

Unterlassene Blutzuckerwertbestimmung nach Bewältigung einer Akutsituation und Stabilisierung eines schlappen Neugeborenen mit Blauverfärbung der Extremitäten, Puls von 96 und einer Sauerstoffsättigung von 70 % als grober Befunderhebungsfehler. Sämtliche Anzeichen, welche das Kind in der Akutsituation gezeigt hatte, konnten grundsätzlich mit einer Hypoglykämie einhergehen. Daher musste die Ursache der lebensbedrohlichen Situation abgeklärt werden, wobei die (unterlassene) Blutzuckerbestimmung bzw. Blutgasanalyse zu den absoluten Standardmaßnahmen gehörte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2018 – I-26 U 9/16).

Dem Kind wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € zugesprochen. Daneben wurde die Ersatzpflicht für zukünftige materielle und derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden festgestellt.

 
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